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Neuerung Lohn 2017

Wichtige gesetzliche Neuerungen 2017 in der Lohn- und Gehaltsabrechnung
Mindestlohn, Flexi-Rente und Lohnnachweis Berufsgenossenschaft

 

In dieser Woche haben wir unsere Mandanten über die gesetzlichen Neuerungen für das Jahr 2017 informiert. Besonders in den Bereichen Berufsgenossenschaft, Mindestlohn und Flexi-Rente gibt es wichtige Änderungen. Sie erhalten hiermit einen kurzen Überblick über die vorgenannten Themen.

Um weiterhin einen reibungslosen Ablauf in der Lohn- und Gehaltsabrechnung zu erhalten, stehen unseren Mandanten die anliegenden Personalfragebögen zur Verfügung.

 

Lohnnachweis digital

 

Aufgrund einer Gesetzesänderung wird die Meldung der Lohnnachweise zu den Berufsgenossenschaften nur noch über den elektronischen Weg erfolgen. Um einen reibungslosen Ablauf des Unfallversicherungsmeldeverfahrens zu sichern, gilt für eine Übergangsphase von zwei Jahren ein Parallelverfahren. Bei diesem müssen die Daten zusätzlich zum Lohnnachweis in der bisherigen Form (Papierform, Datenübermittlung über DATEV oder der Internetplattform der entsprechenden Berufsgenossenschaft) auf einem neuen digitalen Weg gemeldet werden.

 

Erhöhung des Mindestlohns

 

Die Mindestlohn-Kommission hat einstimmig beschlossen, den gesetzlichen Mindestlohn ab dem 01.01.2017 von 8,50 € auf 8,84 € brutto pro Zeitstunde festzulegen. Die Übergangsregelungen in der Land- und Forstwirtschaft, im Gartenbau und in der ostdeutschen Textil- und Bekleidungsindustrie laufen aus. Zum 01.01.2017 müssen diese Beschäftigten mindestens 8,50 € erhalten.

 

Bitte achten Sie bei Ihren Arbeitnehmer/innen, vorzugsweise bei den geringfügig Beschäftigten, darauf, dass der Mindestlohn eingehalten wird. Die Verdienstgrenze von 450,00 € darf bei den Minijobbern nicht überschritten werden.

 

Ein geringfügig Beschäftigter darf bei einem Stundenlohn von 8,84 € maximal 50,9 Stunden im Monat arbeiten. Dies entspricht einer wöchentlichen Arbeitszeit von 11,74 Stunden.

 

Flexi-Rente

 

Zurzeit befindet sich ein Entwurf zum „Gesetz zur Flexibilisierung des Übergangs vom Erwerbsleben in den Ruhestand und zur Stärkung von Prävention und Rehabilitation im Erwerbsleben (kurz: Flexirentengesetz) in der parlamentarischen Abstimmung. Dieses Gesetz soll den Übergang vom Erwerbsleben in die Rente flexibler gestalten sowie die Rente und den Hinzuverdienst dynamisch miteinander kombinieren. Das Inkrafttreten ist auf den 01.07.2017 datiert.

 

Wer vorzeitig in Altersrente geht und eine Rente in voller Höhe erhält, muss eine Hinzuverdienstgrenze von 450,00 € beachten. Diese Grenze darf zweimal im Kalenderjahr bis zum Doppelten überschritten werden. Wird allerdings dieser Wert überschritten, kommt es zu einer Rentenkürzung.

 

Die bisherigen monatlichen Hinzuverdienstgrenzen für Voll- und Teilrenten entfällt zugunsten einer kalenderjährlichen Hinzuverdienstgrenze von 6.300,00 €. 40 % des über dieser Grenze liegenden Verdienstes werden bei der Rente gekürzt.

 

Zukünftig können Beschäftigte, die eine Vollrente beziehen und die Regelaltersteilzeit bereits erreicht haben, durch Erklärung gegenüber dem Arbeitgeber auf die Rentenversicherungsfreiheit verzichten und somit versicherungspflichtig werden.

 

Die Beitragspflicht der Arbeitgeber zur Arbeitslosenversicherung soll für fünf Jahre, beginnend ab 01.01.2017, entfallen.

 

Wenn Sie zu den aufgeführten Themen oder weiteren Themen Fragen haben, dann sprechen Sie uns an:

 

 

 

Personalfragebögen

PFB Sofortmeldung
PFB Neue Arbeitnehmer
PFB Geringfügige und kurzfristig Beschäftigte

PFB Änderung Bezüge Arbeitszeit Befristung
PFB Änderung Anschrift Konto

 

Wir weisen darauf hin, dass diese Verlautbarungen sorgfältig recherchiert wurden, aber keine Beratung durch die Kanzlei ersetzen und ohne diese auch keine Haftung durch die Kanzlei Meschede & Wehmeier PartGmbB begründet.